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VERWALTUNGSGERICHT MAGDEBURG
4. Kammer, Aktenzeichen: 4 B 271/01 MD

BESCHLUSS
in der Verwaltungsrechtssache ...
als Antragstellerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Watzke und Partner, Meinekestraße 4, 10710 Berlin 

gegen den Landkreis Stendal, vertreten durch den Landrat Hospitalstraße 1 - 2, 39576 Stendal,

beigeladen: ...
Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte Sobirey und Partner, Bühlstraße 9, 37004 Göttingen 

wegen
Baugenehmigung zur Errichtung von Windkraftanlagen (Nachbarwiderspruch)
- hier: Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO -

Das Verwaltungsgericht Magdeburg - 4. Kammer - hat am 27. Juli 2001 beschlossen:

  • Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15.12.2000 gegen die dem Beigeladenen vom Antragsgegner erteilten Baugenehmigungen vom 04.09.2000 (63/005/03399-00, 63/005/00935-99, 63/005/003398-00) wird angeordnet.
  • Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
  • Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
  • Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000, - DM festgesetzt.
G r ü n d e:
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die dem Beigeladenen vom Antragsgegner erteilten Baugenehmigungen vom 04.09.2000 zur Errichtung von insgesamt vier Windenergieanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Windpark Badingen/Querstedt" in Badingen, in dem insgesamt 21 Windenergieanlagen errichtet werden sollen.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... in Badingen. Die geplanten Standorte der Windenergieanlagen befinden sich südlich des Grundstücks der Antragstellerin in einer Entfernung von mindestens 500 m. Zur näheren Beschreibung der Örtlichkeiten wird auf die von den Beteiligten vorgelegten Pläne, Skizzen und Zeichnungen verwiesen.

Unter dem 04.09.2000 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen drei Baugenehmigungen (BG-Nr. 63/005/03399-00 WEA Nr. 5; BG-Nr. 63/005/00935-99 WEA Nr. 1; BG-Nr. 63/005/003398-00 WEA Nr. 3 und 4) zur Errichtung von insgesamt vier Windenergieanlagen des Fabrikats "Vestas V-47" (Nabenhöhe 65 m, Rotordurchmesser 47 m).

Gegen diese Baugenehmigungen legte die Antragstellerin am 15.12.2000 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist. Ein beim Antragsgegner gestellter Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches anzuordnen, blieb ohne Erfolg.

Am 09.04.2001 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt sie vor: Die von den genehmigten Windenergieanlagen ausgehenden Belästigungen und Störungen seien unzumutbar, da sie schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen würden. Da das Grundstück der Antragstellerin entgegen der Auffassung des Antragsgegners in einem reinen Wohngebiet liege, komme es insbesondere nachts zu einer Überschreitung das zulässigen Immissionsrichtwertes von 35 dB(A). Die Auflagen 5.1 der jeweiligen Baugenehmigungen seien rechtswidrig, da die Benennung von bloßen Zielvorgaben zur Sicherstellung eines ausreichenden Nachbarschutzes nicht geeignet sei.
Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches vom
15.12.1999 gegen die dem Beigeladenen vom Antragsgegner erteilten Baugenehmigungen vom 04.09.2000 (Nr. 63/005/03399-00; 63/005/00935-99; 63/005/003398-00) anzuordnen,
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen
und führt zur Begründung aus: Der ...Weg in Badingen mit der dort vorhandenen Bebauung und Nutzung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet i. S. von § 4 BauNVO. Insofern sei auch bei der Prüfung der nachts maximal zulässigen Immissionsrichtwerte von 40 dB(A) auszugehen.
Der Beigeladene beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Erweist insbesondere darauf hin, dass es sich bei dem fraglichen Gebiet um ein Dorfmischgebiet handele.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens hinsichtlich eines weiteren Widerspruchs gegen die streitbefangenen Baugenehmigungen (4 B 265/01 MD) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
 

II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
Gemäß den §§ 80, 80 a Abs. 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches gegen eine gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbare Baugenehmigung ganz oder teilweise anordnen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht einerseits das öffentliche Interesse und insbesondere das private Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der ihm vom Antragsgegner erteilten Baugenehmigungen sowie andererseits das Interesse der Antragstellerin daran, von den Folgen der sofortigen Vollziehung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch den gesetzlichen Ausschluss das Suspensiveffektes gerade dem öffentlichen Interesse (und hier auch dem privaten wirtschaftlichen Interesse des Bauherrn) kraft Gesetzes einen hohen Stellenwert zugebilligt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer ist die aufschiebende Wirkung nur anzuordnen, sofern erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass baurechtlicher Nachbarschutz nur dann zu gewähren ist, wenn durch eine Baugenehmigung Vorschriften verletzt werden, die dem Nachbarschutz dienen. Nur auf solche Vorschriften hat sich die Prüfung das Gerichts zu erstrecken. Die objektive Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung, durch die nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt werden, löst für sich keinen Nachbarschutz aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.10.1989, NJW 1990, 1992).

Diese Interessenabwägung geht hier zu Lasten des Beigeladenen aus. Im Hinblick auf den lediglich summarischen Charakter des vorläufigen Rechtschutzverfahrens tritt an die Stelle der im Hauptsacheverfahren gebotenen eingehenden Rechtsprüfung mit umfassender Aufklärung des Sachverhaltes (§ 86 VwGO), Beweiserhebung usw. eine lediglich summarische Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen (vgl. nur: OVG Berlin, Beschluss vom 08.11.1991, DVBl. 1992, 286; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Auflage, § 80 Rdnr. 125 m, w. N.; zusammenfassend VG Magdeburg, Beschluss vom 22.06.1994, 4 B 357/93), so daß eine umfassende Beweiserhebung dem Widerspruchsverfahren bzw. einem eventuell durchzuführenden Hauptsacheverfahren vorbehalten wäre.

Diese nur summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage lässt die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes der Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren als offen erscheinen. Denn diesbezüglich sind nach der derzeit erkennbaren Sach- und Rechtslage umfassende Ermittlungstätigkeiten und eine Beweisaufnahme erforderlich, die das Gericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zu leisten vermag. Kann somit die Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit das Verwaltungsaktes nicht schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als Indiz für die Interessenabwägung eindeutig geklärt werden, ist vorliegend allein eine Interessenabwägung anhand der sonstigen berücksichtigungsfähigen Belange der Beteiligten vorzunehmen.
Aufgrund der vorstehenden Grundsätze ist das private Interesse der Antragstellerin an der Anordnung des Suspensiveffektes ihres Widerspruches höher einzuschätzen als das öffentliche Interesse im Einklang mit dem privaten Interesse des Beigeladenen als Bauherr an der ungehinderten Fortführung der Bauvorhaben.

Es ist bereits nicht auszuschließen, dass die streitbefangenen Windenergieanlagen nachbarliche Abwehrrechte der Antragstellerin auslösen. Denn die Geltendmachung der möglichen Verletzung durch Geräuschimmissionen hängt wesentlich davon ab, ob die Immissionen am geplanten Standort für ein Wohnhaus im unbeplanten Innenbereich noch zulässig sind oder nicht. Diese Frage kann augenblicklich ohne Beweisaufnahme (richterliche Inaugenscheinnahme) vom Gericht nicht erschöpfend beantwortet werden Denn nach dem dem Gericht vorliegenden Kartenmaterial kann nicht abschließend beurteilt werden, ob es sich bei dem Gebiet, in dem das Grundstück der Antragstellerin liegt, um ein reines oder allgemeines Wohngebiet handelt bzw. ob sich die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks der Antragstellerin überhaupt einem Baugebiet, welches in der Baunutzungsverordnung bezeichnet ist, zuordnen lässt.

Die nähere Umgebung eines Grundstückes ist nach dem Grundsatz der wechselseitigen Prägung und Konnexität der Umgebungselemente zu bestimmen und zu bewerten. Es ist festzustellen. wieweit sich einerseits das Vorhaben auf seine Umgebung auswirkt und wieweit andererseits die Umgebungsbebauung auf das Vorhaben prägend einwirkt (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369). Dabei ist eine gestufte Betrachtung vorzunehmen. In einer ersten Stufe ist grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung darf nicht von vornherein außer acht gelassen werden (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978, a. a. 0.). Erst in einer zweiten Stufe muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, d. h. es muss alles außer acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (BVerwG, Urteil vom 23.04.1969 - IV C 12.67 -, BVerwGE 32, 31). Die nähere Umgebung wird dabei von solchen baulichen Anlagen nicht geprägt, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild wie Ausdehnung, Höhe, Zahl etc. nicht die Kraft haben, diese zu beeinflussen. Nicht maßstabsbildend für die nähere Umgebung sind darüber hinaus auch Anlagen, die nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst anzutreffenden Bebauung herausfallen (sog. Fremdkörper). Solche Anlagen sind um so eher als Fremdkörper zu beurteilen, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen bebaut ist, ohne mit ihr eine Einheit zu bilden (BVerwG, Urteil vom 16.07.1990 - 4 B 106.90 -, ZfBR 1990, 306) Ob diese Fremdkörper aber wegen ihrer Zahl, Ausdehnung oder anderer Qualitätsmerkmale tatsächlich nicht geeignet sind, den Charakter der näheren Umgebung zu prägen, ist in einer dritten Stufe einer für den Einzelfall wartenden Betrachtung zu unterziehen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann anhand des vorliegenden Kartenmaterials (insbesondere die Skizzen in der Beiakte A) vom erkennenden Gericht ohne Beweisaufnahme keine eindeutige Gebietseinstufung vorgenommen werden.

Am ... Weg befinden sich unstreitig eine Groß- und Kleintierpraxis sowie mehrere Wohngebäude nebst Garagen. Des Weiteren befindet sich westlich das Wohngebäudes ... Weg 4 ein Lagergebäude eines Tischlereibetriebes. Nach dem Vortrag der Antragstellerin werden diese Schuppen nicht mehr genutzt. Sie dienen lediglich dem Unterstellen von Geräten. Das Gebiet, welches vom ... Weg umschlossen wird, wird selbst überwiegend von Ackerflächen umgeben. Nördlich bzw. nordöstlich dieses Gebietes befinden sich eine Garagenanlage, eine Maschinenhalle, ein Feuerwehrgebäude, ein Tischlereibetrieb, ein Dorfgemeinschaftshaus und eine Verkaufsstätte. Inwieweit diese baulichen Anlagen jedoch auf die Umgebungsbebauung innerhalb des Gebiets ... Weg einwirken, kann mangels Beweisaufnahme durch richterliche Inaugenscheinnahme nicht abschließend beurteilt worden. Ob es sich bei der Tierarztpraxls um ein Vorhaben handelt, welches von § 13 BauNVO erfasst und somit auch in einem reinen Wohngebiet zulässig ist, oder ob es sich um einen Fremdkörper handelt, der bei der Beurteilung außer Betracht gelassen werden muss, kann nicht eindeutig geklärt werden.

Das Gericht ist daher im summarischen Verfahren der Überzeugung, dass das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin höher anzusetzen ist als das öffentliche Interesse an der sofortigen Bauausführung. Es ist der Antragstellerin nicht zuzumuten, bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache Geräuschimmissionen hinzunehmen, die - was nach den obigen Ausführungen durchaus im Bereich des Möglichen liegt - das Rücksichtnahmegebot verletzen. Denn in einem reinen Wohngebiet sehen die einschlägigen technischen Regelwerte (z. B. TA Lärm und VDI-Richtlinie 2058) einen Immissionsrichtwert nachts von 35 dB(A) vor. Aufgrund des von dem Beigeladenen erstellten Gutachtens (vgl. Blatt 63 der Beiakte B mit Anlagen) ergibt sich, dass am Immissionsort E, der am nächsten am Wohnhaus der Antragstellerin gelegen ist, die in einem reinen Wohngebiet geforderten 35 dB (A) überschritten worden (39,8 dB (A), 39,1 dB (A), 37,1 dB (A) und 37,8 dB (A). Es spricht zwar einiges dafür, dass die Antragstellerin eine gewisse Überschreitung hinzunehmen hat aufgrund der Tatsache, dass ihr Grundstück an den Außenbereich grenzt und sich eine außenbereichstypische Stallanlage südlich von ihrem Grundstück als Lärmvorbelastungsquelle befindet. Jedoch erfolgt aufgrund des Prognosegutachtens und des von der Baugenehmigung festgelegten Nachtwertes von 40 dB(A) eine nach Auffassung des Gerichts deutliche Überschreitung des in einem reinen Wohngebiet Zulässigen Wert von 35 dB (A). Demgegenüber erschöpft sich das Interesse des Beigeladenen in dem - wie für jedem anderen Bauherrn geltenden - Interesse, die ihm erteilten Baugenehmigungen möglichst zeitnah ausnutzen zu können.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, zumal sein Antrag auf Abweisung der Klage erfolglos geblieben ist.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG. In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Januar 1996 (NVwZ 1996, S. 563) ist für Nachbarstreitigkeiten ein Streitwert in Höhe von 10.000,00 DM zugrunde zu legen, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Die Streitwertfestsetzung kann durch Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Schönebecker Straße 67 a, 32104 Magdeburg, angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,00 DM (einhundert Deutsche Mark) übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg, Schönebecker Straße 67 a, 39104 Magdeburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingeht.

Im Übrigen kann gegen diesen Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses der Antrag auf Zulassung der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt gestellt werden Der Antrag kann nur von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule gestellt werden, juristische Personen das öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg, Schönebecker Straße 67 a, 39104 Magdeburg zu stellen. Der Antrag muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen, in dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, darzulegen.
Albrecht, Blaurock, Seifert
 

11.08.2001