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4. Kammer, Aktenzeichen: 4 B 271/01 MD BESCHLUSS als Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Watzke und Partner, Meinekestraße 4, 10710 Berlin gegen den Landkreis Stendal, vertreten durch den Landrat Hospitalstraße 1 - 2, 39576 Stendal, beigeladen: ...
wegen
Das Verwaltungsgericht Magdeburg - 4. Kammer - hat am 27. Juli 2001 beschlossen:
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die dem Beigeladenen vom Antragsgegner erteilten Baugenehmigungen vom 04.09.2000 zur Errichtung von insgesamt vier Windenergieanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Windpark Badingen/Querstedt" in Badingen, in dem insgesamt 21 Windenergieanlagen errichtet werden sollen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... in Badingen. Die geplanten Standorte der Windenergieanlagen befinden sich südlich des Grundstücks der Antragstellerin in einer Entfernung von mindestens 500 m. Zur näheren Beschreibung der Örtlichkeiten wird auf die von den Beteiligten vorgelegten Pläne, Skizzen und Zeichnungen verwiesen. Unter dem 04.09.2000 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen drei Baugenehmigungen (BG-Nr. 63/005/03399-00 WEA Nr. 5; BG-Nr. 63/005/00935-99 WEA Nr. 1; BG-Nr. 63/005/003398-00 WEA Nr. 3 und 4) zur Errichtung von insgesamt vier Windenergieanlagen des Fabrikats "Vestas V-47" (Nabenhöhe 65 m, Rotordurchmesser 47 m). Gegen diese Baugenehmigungen legte die Antragstellerin am 15.12.2000 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist. Ein beim Antragsgegner gestellter Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches anzuordnen, blieb ohne Erfolg. Am 09.04.2001 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz
nachgesucht. Zur Begründung trägt sie vor: Die von den genehmigten
Windenergieanlagen ausgehenden Belästigungen und Störungen seien
unzumutbar, da sie schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen würden.
Da das Grundstück der Antragstellerin entgegen der Auffassung des
Antragsgegners in einem reinen Wohngebiet liege, komme es insbesondere
nachts zu einer Überschreitung das zulässigen Immissionsrichtwertes
von 35 dB(A). Die Auflagen 5.1 der jeweiligen Baugenehmigungen seien rechtswidrig,
da die Benennung von bloßen Zielvorgaben zur Sicherstellung eines
ausreichenden Nachbarschutzes nicht geeignet sei.
II.
Diese Interessenabwägung geht hier zu Lasten des Beigeladenen aus. Im Hinblick auf den lediglich summarischen Charakter des vorläufigen Rechtschutzverfahrens tritt an die Stelle der im Hauptsacheverfahren gebotenen eingehenden Rechtsprüfung mit umfassender Aufklärung des Sachverhaltes (§ 86 VwGO), Beweiserhebung usw. eine lediglich summarische Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen (vgl. nur: OVG Berlin, Beschluss vom 08.11.1991, DVBl. 1992, 286; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Auflage, § 80 Rdnr. 125 m, w. N.; zusammenfassend VG Magdeburg, Beschluss vom 22.06.1994, 4 B 357/93), so daß eine umfassende Beweiserhebung dem Widerspruchsverfahren bzw. einem eventuell durchzuführenden Hauptsacheverfahren vorbehalten wäre. Diese nur summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage
lässt die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes der Antragstellerin
in einem Hauptsacheverfahren als offen erscheinen. Denn diesbezüglich
sind nach der derzeit erkennbaren Sach- und Rechtslage umfassende Ermittlungstätigkeiten
und eine Beweisaufnahme erforderlich, die das Gericht im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren nicht zu leisten vermag. Kann somit die Rechtswidrigkeit
bzw. Rechtmäßigkeit das Verwaltungsaktes nicht schon im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren als Indiz für die Interessenabwägung eindeutig
geklärt werden, ist vorliegend allein eine Interessenabwägung
anhand der sonstigen berücksichtigungsfähigen Belange der Beteiligten
vorzunehmen.
Es ist bereits nicht auszuschließen, dass die streitbefangenen Windenergieanlagen nachbarliche Abwehrrechte der Antragstellerin auslösen. Denn die Geltendmachung der möglichen Verletzung durch Geräuschimmissionen hängt wesentlich davon ab, ob die Immissionen am geplanten Standort für ein Wohnhaus im unbeplanten Innenbereich noch zulässig sind oder nicht. Diese Frage kann augenblicklich ohne Beweisaufnahme (richterliche Inaugenscheinnahme) vom Gericht nicht erschöpfend beantwortet werden Denn nach dem dem Gericht vorliegenden Kartenmaterial kann nicht abschließend beurteilt werden, ob es sich bei dem Gebiet, in dem das Grundstück der Antragstellerin liegt, um ein reines oder allgemeines Wohngebiet handelt bzw. ob sich die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks der Antragstellerin überhaupt einem Baugebiet, welches in der Baunutzungsverordnung bezeichnet ist, zuordnen lässt. Die nähere Umgebung eines Grundstückes ist nach dem Grundsatz der wechselseitigen Prägung und Konnexität der Umgebungselemente zu bestimmen und zu bewerten. Es ist festzustellen. wieweit sich einerseits das Vorhaben auf seine Umgebung auswirkt und wieweit andererseits die Umgebungsbebauung auf das Vorhaben prägend einwirkt (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369). Dabei ist eine gestufte Betrachtung vorzunehmen. In einer ersten Stufe ist grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung darf nicht von vornherein außer acht gelassen werden (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978, a. a. 0.). Erst in einer zweiten Stufe muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, d. h. es muss alles außer acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (BVerwG, Urteil vom 23.04.1969 - IV C 12.67 -, BVerwGE 32, 31). Die nähere Umgebung wird dabei von solchen baulichen Anlagen nicht geprägt, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild wie Ausdehnung, Höhe, Zahl etc. nicht die Kraft haben, diese zu beeinflussen. Nicht maßstabsbildend für die nähere Umgebung sind darüber hinaus auch Anlagen, die nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst anzutreffenden Bebauung herausfallen (sog. Fremdkörper). Solche Anlagen sind um so eher als Fremdkörper zu beurteilen, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen bebaut ist, ohne mit ihr eine Einheit zu bilden (BVerwG, Urteil vom 16.07.1990 - 4 B 106.90 -, ZfBR 1990, 306) Ob diese Fremdkörper aber wegen ihrer Zahl, Ausdehnung oder anderer Qualitätsmerkmale tatsächlich nicht geeignet sind, den Charakter der näheren Umgebung zu prägen, ist in einer dritten Stufe einer für den Einzelfall wartenden Betrachtung zu unterziehen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann anhand des vorliegenden Kartenmaterials (insbesondere die Skizzen in der Beiakte A) vom erkennenden Gericht ohne Beweisaufnahme keine eindeutige Gebietseinstufung vorgenommen werden. Am ... Weg befinden sich unstreitig eine Groß- und Kleintierpraxis sowie mehrere Wohngebäude nebst Garagen. Des Weiteren befindet sich westlich das Wohngebäudes ... Weg 4 ein Lagergebäude eines Tischlereibetriebes. Nach dem Vortrag der Antragstellerin werden diese Schuppen nicht mehr genutzt. Sie dienen lediglich dem Unterstellen von Geräten. Das Gebiet, welches vom ... Weg umschlossen wird, wird selbst überwiegend von Ackerflächen umgeben. Nördlich bzw. nordöstlich dieses Gebietes befinden sich eine Garagenanlage, eine Maschinenhalle, ein Feuerwehrgebäude, ein Tischlereibetrieb, ein Dorfgemeinschaftshaus und eine Verkaufsstätte. Inwieweit diese baulichen Anlagen jedoch auf die Umgebungsbebauung innerhalb des Gebiets ... Weg einwirken, kann mangels Beweisaufnahme durch richterliche Inaugenscheinnahme nicht abschließend beurteilt worden. Ob es sich bei der Tierarztpraxls um ein Vorhaben handelt, welches von § 13 BauNVO erfasst und somit auch in einem reinen Wohngebiet zulässig ist, oder ob es sich um einen Fremdkörper handelt, der bei der Beurteilung außer Betracht gelassen werden muss, kann nicht eindeutig geklärt werden. Das Gericht ist daher im summarischen Verfahren der Überzeugung, dass das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin höher anzusetzen ist als das öffentliche Interesse an der sofortigen Bauausführung. Es ist der Antragstellerin nicht zuzumuten, bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache Geräuschimmissionen hinzunehmen, die - was nach den obigen Ausführungen durchaus im Bereich des Möglichen liegt - das Rücksichtnahmegebot verletzen. Denn in einem reinen Wohngebiet sehen die einschlägigen technischen Regelwerte (z. B. TA Lärm und VDI-Richtlinie 2058) einen Immissionsrichtwert nachts von 35 dB(A) vor. Aufgrund des von dem Beigeladenen erstellten Gutachtens (vgl. Blatt 63 der Beiakte B mit Anlagen) ergibt sich, dass am Immissionsort E, der am nächsten am Wohnhaus der Antragstellerin gelegen ist, die in einem reinen Wohngebiet geforderten 35 dB (A) überschritten worden (39,8 dB (A), 39,1 dB (A), 37,1 dB (A) und 37,8 dB (A). Es spricht zwar einiges dafür, dass die Antragstellerin eine gewisse Überschreitung hinzunehmen hat aufgrund der Tatsache, dass ihr Grundstück an den Außenbereich grenzt und sich eine außenbereichstypische Stallanlage südlich von ihrem Grundstück als Lärmvorbelastungsquelle befindet. Jedoch erfolgt aufgrund des Prognosegutachtens und des von der Baugenehmigung festgelegten Nachtwertes von 40 dB(A) eine nach Auffassung des Gerichts deutliche Überschreitung des in einem reinen Wohngebiet Zulässigen Wert von 35 dB (A). Demgegenüber erschöpft sich das Interesse des Beigeladenen in dem - wie für jedem anderen Bauherrn geltenden - Interesse, die ihm erteilten Baugenehmigungen möglichst zeitnah ausnutzen zu können. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs.
3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit die außergerichtlichen
Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für
erstattungsfähig zu erklären, zumal sein Antrag auf Abweisung
der Klage erfolglos geblieben ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingeht. Im Übrigen kann gegen diesen Beschluss innerhalb von zwei Wochen
nach Bekanntgabe dieses Beschlusses der Antrag auf Zulassung der Beschwerde
an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt gestellt werden
Der Antrag kann nur von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule gestellt werden, juristische Personen das öffentlichen
Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte
mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren
Dienst vertreten lassen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg,
Schönebecker Straße 67 a, 39104 Magdeburg zu stellen. Der Antrag
muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen, in dem Antrag sind die Gründe,
aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, darzulegen.
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